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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Zepter GmbH + Co. KG und der Zepter Flugtechnik GmbH

Wenn nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind,
so gelten für sämtliche Geschäfte die nachstehenden Bedingungen:

31.08.2021

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

Unseren sämtlichen Lieferungen/Leistungen an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen liegen die nachstehenden AVB zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns zuvor schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung/Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen oder seine Leistung widerspruchslos entgegennehmen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die Schriftform erforderlich. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- und Minderungserklärungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Sonstige Anzeigen und Erklärungen des Bestellers können in Textform (z.B. Telefax oder E-Mail) abgegeben werden.

 

  1. Angebote / Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind – wenn nichts anders vereinbart ist – insgesamt freibleibend. Aufträge und alle sonstigen Vereinbarungen, auch Änderungen oder Ergänzungen dazu, werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Als eine solche Bestätigung gelten auch der Lieferschein oder die Warenrechnung. Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes, die sich als technisch oder gesetzlich notwendig erweisen und für den Besteller zumutbar sind, sind auch nach Vertragsschluss statthaft, wenn wir bei Lieferung auf solche hingewiesen haben. Uns bleiben Änderungen des Herstellungsverfahrens sowie der Produktzusammensetzung gestattet, soweit Art und Qualität des Liefergegenstandes nicht nachteilig verändert werden; eine Änderung darf nicht dazu führen, dass von uns ein Liefergegenstand geliefert wird, der hinsichtlich seines Einsatz- und Verwendungszwecks in einer für die andere Vertragspartei nachteiligen Weise von der vertraglich vereinbarten abweicht.

 

  1. Lieferbedingungen, Lieferverzug, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird der Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

(2) Die Lieferfrist wird gesondert vereinbart. Liefertag ist der Tag der Aufgabe zum Versand. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen (Lieferfrist) geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen/Teilleistungen sind nur zulässig, soweit dem Besteller deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten ist.

 

Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unverschuldete Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen; die voraussichtliche neue Lieferfrist ist dem Besteller mitzuteilen. Unverschuldete Ereignisse sind z.B. Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Diebstahl, Störungen der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe/Maßnahmen, extreme Wetterlagen, Sabotage, Unruhen, Krankheiten, Epidemien, Pandemien, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen. Als unverschuldetes Ereignis gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten; wir sind im Gegenzug verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten oder Dritte in entsprechender Höhe an den Besteller abzutreten. Scheitert der Besteller mit der Schadloshaltung bei unserem Lieferanten endgültig, haften wir insoweit subsidiär unter Beachtung dieser AVB. Eine Verlängerung der Verjährungszeit ist damit nicht verbunden.

 

(3) Liegt ein unverschuldetes Ereignis im Sinne Abs. 2 vor, können wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Bestellers vom Vertrag zurücktreten, nach Mitteilung einer voraussichtlichen neuen Lieferfrist erst nach Ablauf derselben. Ist die zeitlich spätere Erfüllung in Folge der Verzögerung für den Besteller ohne Interesse, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

 

(4) Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, unterlässt der Besteller eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung/Leistung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers (notfalls auch im Freien) einzulagern. Wir dürfen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts des betreffenden Liefergegenstands ohne USt für jede vollendete Kalenderwoche (ggf. zeitanteilig) des Annahmeverzugs berechnen, beginnend mit der Lieferfrist, mangels einer Lieferfrist beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes; die pauschale Entschädigung beträgt insgesamt höchstens 5 % des Lieferwerts des betreffenden Liefergegenstandes ohne USt; des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf es nicht. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines über diese Pauschale hinausgehenden konkreten Schadens ist uns gestattet; die Pauschale ist auf den konkreten Schadensersatz anzurechnen.. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir auch berechtigt, zu den nicht rechtzeitig abgenommenen Teilleistungen vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Überlassene Unterlagen, Schutzrechte

Alle von uns zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Unterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) und Daten bleiben unser Eigentum, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Schutzrechte daran sowie an unseren Liefergegenständen werden nicht übertragen. Werden bei der Herstellung durch uns gemäß Mustern oder Angaben des Bestellers ohne unser Wissen Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller uns von sämtlichen aus solchen Schutzrechtsverletzungen vermeintlich erwachsenden Ansprüchen frei.

 

  1. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung von Lieferungen/Leistungen geht mit Ablieferung auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit Übergabe an der Versandstelle über. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert der Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers; in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller dem Versand gleich. Bei Rücknahme von Liefergegenständen trägt der Besteller die Gefahr bis zu deren Eingang bei uns. Falls abweichend davon eine der Incoterms vereinbart ist, findet deren zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrages geltende Fassung Anwendung.

 

(2) Wünscht der Besteller zur Abnahme technische Prüfungen, sind diese ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Die uns entstehenden, angemessenen, sachlichen und personellen Kosten hat der Besteller zu tragen. Ansonsten sowie für den Fall, dass Prüfungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß.

 

  1. Preise, Preisanpassungen, Verpackung, USt

(1) Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zöllen (Export-, Einfuhrzöllen etc.) sowie Einfuhrsteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen USt.

 

(2) Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und dem der Fälligkeit der Lieferung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten und ändern sich die Lohn-, Material‑, bzw. Energiekosten in dieser Zeit um mehr als fünf Prozent, berechtigt dies jede Vertragspartei zu einer entsprechenden Preisanpassung. Diese bemisst sich danach, wie der maßgebliche Kostenfaktor, den wir bei einer berechtigten Preisanpassung offenlegen müssen, den Gesamtpreis verändert.

 

(3) Bei Liefergegenständen, die nicht für einen Empfänger innerhalb von Deutschland bestimmt sind, hat der Besteller uns die steuerlich erforderliche Gelangensbetätigung (EU-Ausland) bzw. den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis (übriges Ausland) innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung vorzulegen. Nach Verstreichen der Frist hat der Besteller zuzüglich zum jeweiligen Rechnungsbetrag darauf die für eine Lieferung innerhalb von Deutschland anfallende gesetzliche USt zu zahlen. Alternativ können wir bei Lieferungen ins EU-Ausland verlangen, dass der Besteller zusätzlich zum Nettobetrag zur Sicherheit einen Betrag in Höhe des jeweiligen darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuersatzes (ohne USt-Ausweis) zahlt. Letzteren erstatten wir nach Vorlage der Gelangensbestätigung.

 

  1. Rechnung, Zahlung

(1) Wir dürfen unsere Rechnungen auch elektronisch erstellen und elektronisch an den Besteller übermitteln. Unsere Rechnungen sind zahlbar und fällig innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsstellung und Lieferung/Leistung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen; einen solchen Vorbehalt müssen wir spätestens mit unserer Auftragsbestätigung erklären. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, er wurde ausdrücklich vorher vereinbart. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Besteller spätestens zwanzig Tage nach Ablieferung des Liefergegenstandes ohne Mahnung in Verzug. Die Möglichkeit der anderweitigen Herbeiführung des Verzuges sowie das Recht zur Forderung von kaufmännischen Fälligkeitszinsen bleiben unberührt.

 

(2) Alle Zahlungen sind in Euro zu leisten. Sie haben kostenfrei und unbar an die von uns angegebenen Zahlstellen zu erfolgen. Andere Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert.

 

(3) Zahlungen sind stets zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierte, sodann auf die ältere Schuld anzurechnen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Mängelhaftungsansprüche zurückzuhalten und aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

(4) Bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Bonität des Bestellers aufkommen lassen, können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen. Dies gilt insbesondere bei Bonitätsrückstufungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien (ab einer Einstufung der Bonität als „angespannt“) oder bei einer mind. vergleichbaren Verschlechterung des Ratings in unserer Warenkreditversicherung. Wir dürfen dann Vorkasse verlangen; der Besteller kann stattdessen am Standort der Ware Leistung Zug um Zug verlangen.

 

  1. Sachmängelhaftung

(1) Von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellte Kataloge, Broschüren, Muster, Abbildungen und Zeichnungen beinhalten eine Garantie oder die Vereinbarung einer Beschaffenheit nur, wenn wir dies zuvor schriftlich ausdrücklich bestätigt haben. Für Produktbeschreibungen oder öffentliche Äußerungen eines Lieferanten oder sonstiger Dritter (z.B. Werbung) übernehmen wir keine Haftung.

 

(2) Unsere Mängelhaftung für gebrauchte Waren ist insgesamt ausgeschlossen. Unsere Mängelhaftung für neue Liefergegenstände verjährt innerhalb von zwölf Monaten; abweichend davon verjähren sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche des Bestellers innerhalb von fünfzehn Monaten. Die Verjährung beginnt stets mit Ablieferung des Liefergegenstandes an den Besteller. Vorstehendes gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Lieferung/Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren abweichend davon nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

(3) Der Besteller hat gelieferte Liefergegenstände unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt eine Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Für eine Fristwahrung gem. Abs. 3 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN zulässig.

 

(4) Haften wir für Mängel, steht uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung gegen Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt. Will der Besteller vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder eine Selbstvornahme durchführen, so muss im Fall der Nacherfüllung selbige fehlgeschlagen sein. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch vor. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit oder Unzumutbarkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Bei einem unerheblichen Mangel bestehen kein Rücktrittsrecht und kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

 

(5) Der Besteller ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurück zu behalten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den restlichen fälligen Preis zahlt.

 

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sie sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der von uns gelieferte Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung erfolgte im bestimmungsgemäßen Geschäftsverkehr. Wir können vom Besteller die uns aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, das Fehlen des Mangels war für den Besteller nicht erkennbar.

 

(7) Wir übernehmen z.B. keine Mängelhaftung für Schäden aus folgenden Gründen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

 

(8) Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel vor Ort selbst oder durch einen von uns Beauftragten feststellen zu lassen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an dem mangelhaften Liefergegenstand nichts verändert werden; ansonsten entfallen die Mängelhaftungsansprüche, sofern der Mangel auf der Veränderung beruht oder dies nachträglich nicht mehr eindeutig feststellbar ist. Rückgriffsrechte gegenüber uns bestehen nicht, soweit der Besteller seinem Abnehmer Rechte eingeräumt hat, die über die in Deutschland gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen, es sei denn, wir räumen solche Rechte gemäß diesen AVB ein.

 

  1. Haftungsbegrenzung

(1) Wir schließen unsere Haftung sowie die Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen an dem Liefergegenstand und an anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Bestellers ist damit nicht verbunden. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

(2) Die Regelung des Nr. 9 Abs. 1 gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zur Lieferverzögerung siehe Punkt 3.).

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Außer im Falle des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes bleibt der einzelne Liefergegentand (sog. Vorbehaltsware) bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Übersteigt der Verwertungswert der Vorbehaltsware die Summe unserer Forderungen um mehr als zehn Prozent, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Übereignung verpflichtet, wobei die im Einzelnen zu übertragende Vorbehaltsware von uns bestimmt wird.

 

(2) Auch solange die Vorbehaltsware noch unser Eigentum ist, ist dem Besteller gestattet, selbige zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen, zu verbinden oder im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, dies solange der Besteller nicht in Zahlungsrückstand mit einer Forderung aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist. Die Weiterveräußerung hat dann unter Eigentumsvorbehalt des Bestellers zu erfolgen.

 

(3) Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden, insbes. für uns unentgeltlich. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in seinem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Besteller uns schon jetzt gegen den Dritten entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Abs. 2 gilt im Übrigen entsprechend.

 

(3) Sämtliche, dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der USt im Voraus an uns ab. Eine zusätzliche Vorausabtretung an einen Factor ist dem Besteller nur gestattet, wenn feststeht, dass der Factor uns den dinglichen Vorrang einräumt oder feststeht, dass er nach Ankauf sicher unserer Forderung begleicht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Miteigentumsanteilen veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welcher dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände entspricht. Die Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsrückstand des Bestellers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse (siehe Nr. 7 Abs. 4). Hat der Besteller die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Factor hiermit schon jetzt an uns ab. Zahlt der Abnehmer auf eines der Bankkonten des Bestellers, so tritt der Besteller hiermit schon jetzt den Anspruch aus der Gutschrift gegenüber seinem Kreditinstitut an uns ab. Wir nehmen alle vorstehenden Abtretungen an.

 

(4) Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsrückstand des Bestellers von mehr als einem Monat bzw. bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse (siehe Nr. 7 Abs. 4). Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir sind berechtigt, die Kunden des Bestellers von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Besteller ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

 

(5) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, z.B. Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Vorbehaltsware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Vorbehaltsware verwerten.

 

(6) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an uns abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Besteller, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.

 

(7) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (z.B. Verlust, Untergang, Beschädigung) angemessen zu versichern. Der Besteller tritt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, hiermit an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

  1. Lohnverarbeitung

(1) Die Anlieferung von Rohstoffen/Waren auf Veranlassung des Bestellers zur Lohnverarbeitung durch uns erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, ebenso die Rücklieferung der von uns durch Lohnverarbeitung veredelten Waren. Für Schäden und Verluste an den bei uns gelagerten Materialien i.S. S.1 wird kein Ersatz oder Minderungsausgleich gewährt. Wir haften nicht dafür, dass sich die von uns durch Lohnverarbeitung veredelte Ware für die beabsichtigte Verwendung eignet, es sei denn, letztere ist uns bekannt oder grob fahrlässig unbekannt.

 

(2) Der Besteller gewährleistet, dass auf seine Veranlassung zur Lohnverarbeitung gelieferten Rohstoffe/Waren die vereinbarten oder gewünschten Eigenschaften erfüllen; eine Qualitätskontrolle / eine Prüfung auf Einhaltung der vereinbarten Produkteigenschaften findet durch uns vor der Lohnverarbeitung nur nach ausdrücklicher vorheriger Beauftragung durch den Besteller statt. Der Besteller gewährleistet, dass die auf seine Veranlassung zur Lohnverarbeitung bereitgestellten Rohstoffe/Waren so beschaffen und gekennzeichnet sind, dass ein ordnungsgemäßer und sicherer Umgang durch uns im Rahmen der Lohnverarbeitung möglich ist, dass diese ohne Gefahr für Mensch und Sachen gelagert und verarbeitet werden können sowie dass sie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Gefahrenhinweise, Schutzmaßnahmen oder sonstige, die sichere Handhabung betreffenden Produkteigenschaften sind uns unaufgefordert eindeutig und vollständig anzuzeigen.

 

(3) Die auf Veranlassung des Bestellers angelieferten Rohstoffe/Waren sind vom Besteller für die Dauer der Lohnverarbeitung bei uns (von der Anlieferung bis zur Abholung) auf Kosten des Bestellers von diesem angemessen zu versichern (z.B. gegen Verlust, Untergang, Beschädigung). Eine Versicherung durch uns erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.

 

(4) Neben dem uns nach § 647 BGB zustehenden Unternehmerpfandrecht überträgt der Besteller uns zur Sicherheit bis zur vollständigen Bezahlung unseres Entgelts für die Lohnverarbeitung das Miteigentum an den von uns durch Lohnverarbeitung veredelten Waren in dem Verhältnis des Wertes der Lohnverarbeitung zum Wert der durch uns weiterverarbeiteten Ware.

 

  1. Datenschutz

Soweit dies für die Auftragsabwicklung erforderlich ist, erheben, verarbeiten und nutzen wir bzw. die von uns beauftragten Dritten die personenbezogenen Daten der für den Auftraggeber handelnden Personen bzw. die Daten des Auftraggebers, z.B. Namen, Adresse, Kontaktdaten wie Mail, Telefon. Soweit dies nicht zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, werden wir diese Daten nur nach Zustimmung der betroffenen Person an Dritte weiterleiten.

 

  1. Wirksamkeit, Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so sollen die übrigen AVB gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden dann ergänzend dasjenige vereinbaren, was der rechtsungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ansonsten gilt die gesetzliche Vorschrift.

 

(2) Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen und Zahlungen ist unser gesellschaftsrechtlicher Sitz. Gerichtsstand, auch zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages, dieser AVB oder dieser Gerichtsstandsvereinbarung, ist das für unseren gesellschaftsrechtlichen Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn, es besteht eine Schiedsvereinbarung über den Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, abweichend davon Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Bei einem Vertrag, der in mehreren Sprachen gefasst wird, ist das Original der in Deutsch gefasste Vertrag.





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